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Verbraucherinsolvenz: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§§ 304-311 InsO

Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen und ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern. Voraussetzung ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch. Nach 3 Jahren kann Restschuldbefreiung erlangt werden.

Erklärung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304-311 InsO ist ein dreistufiges Verfahren: Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden, wobei eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt eine Bescheinigung über das Scheitern ausstellt.

Wird die außergerichtliche Einigung abgelehnt, kann beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Das Gericht unternimmt einen letzten gerichtlichen Einigungsversuch (Schuldenbereinigungsplan). Scheitert auch dieser, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.

Die wesentliche Motivation für Privatpersonen ist die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO. Seit der Reform 2020 beträgt die Restschuldbefreiungsfrist nur noch 3 Jahre (zuvor 6 Jahre). Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abführen und bestimmte Obliegenheiten erfüllen.

Rechtsgrundlage: §§ 304-311 InsO

§ 304 InsO definiert den Anwendungsbereich der Verbraucherinsolvenz. § 305 regelt den Antrag und die Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch. §§ 309-310 betreffen den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

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Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine Verbraucherinsolvenz?

Die Gerichtskosten betragen ca. 2.000 Euro und können bei Mittellosigkeit gestundet werden. Hinzu kommen ggf. Kosten für eine Schuldnerberatung (bei gemeinnützigen Stellen kostenlos) oder einen Rechtsanwalt. Die Treuhändervergütung richtet sich nach der verwertbaren Masse.

Wie lange dauert eine Verbraucherinsolvenz?

Seit der Reform 2020 beträgt die Restschuldbefreiungsfrist 3 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Zusammen mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch und der Antragsphase dauert das gesamte Verfahren typischerweise 3,5 bis 4 Jahre.