Die Restschuldbefreiung ist die gerichtliche Befreiung des Schuldners von seinen verbleibenden Verbindlichkeiten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Sie wird natürlichen Personen nach einer Wohlverhaltensphase von 3 Jahren gewährt und ermöglicht einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Erklärung
Die Restschuldbefreiung ist eines der wichtigsten Instrumente der Insolvenzordnung für natürliche Personen. Sie ermöglicht einen wirtschaftlichen Neustart, indem alle verbleibenden Schulden erlassen werden, die nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden konnten.
Der Schuldner muss während der Wohlverhaltensphase bestimmte Obliegenheiten erfüllen: Er muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen, Vermögensveränderungen anzeigen und darf keine Gläubiger bevorzugen.
Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstößt, falsche Angaben gemacht hat oder wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, etwa Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen oder Geldstrafen.
Rechtsgrundlage: §§ 286–303 InsO
§ 286 InsO enthält den Grundsatz der Restschuldbefreiung. § 287 regelt den Antrag. §§ 290, 290a, 297–298 normieren die Versagungsgründe. § 300 InsO bestimmt die Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Welche Schulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst?
Nicht erfasst werden: Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und Bußgelder, Forderungen aus zinslosen Darlehen für Verfahrenskosten, sowie rückständiger Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gezahlt hat.
Kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden?
Ja, die Restschuldbefreiung kann innerhalb eines Jahres nach Erteilung widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt oder eine Insolvenzstraftat begangen hat.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).