GLOSSAR · HANDELSRECHT

Insolvenzverfahren: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§§ 1-4 InsO

Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.

Erklärung

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in mehrere Phasen: Zunächst wird der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Im Eröffnungsverfahren prüft das Gericht die Voraussetzungen und bestellt ggf. einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren.

Im Hauptverfahren wird die Insolvenzmasse erfasst, Forderungen der Gläubiger werden angemeldet und geprüft, und der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen. Die Gläubigerversammlung kann über den Fortgang des Verfahrens mitbestimmen.

Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet zwischen Regelinsolvenzverfahren (für Unternehmen und Selbstständige) und Verbraucherinsolvenzverfahren (für Privatpersonen). Seit der Reform 2020 beträgt die Restschuldbefreiungsfrist drei Jahre statt zuvor sechs Jahre.

Rechtsgrundlage: §§ 1-4 InsO

§ 1 InsO regelt den Zweck des Insolvenzverfahrens: die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses. Alternativ kann ein Insolvenzplan verabschiedet werden.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Ein Unternehmensinsolvenzverfahren dauert typischerweise 6 bis 18 Monate. Bei Privatpersonen kommt die Wohlverhaltensphase von 3 Jahren hinzu. Die Gesamtdauer hängt von der Komplexität der Vermögensverhältnisse und der Anzahl der Gläubiger ab.

Wer kann ein Insolvenzverfahren beantragen?

Den Antrag kann der Schuldner selbst stellen (Eigenantrag) oder ein Gläubiger (Fremdantrag). Bei juristischen Personen ist die Geschäftsführung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Antragstellung verpflichtet (Antragspflicht nach § 15a InsO).