Die Privatinsolvenz – offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren – bietet überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren vollständig von ihren Schulden zu befreien. Seit der Reform 2020 ist der Weg zur Restschuldbefreiung deutlich kürzer geworden. Dieser Ratgeber erklärt alle Schritte im Detail.
Überblick: Ablauf der Privatinsolvenz
Die 4 Phasen der Privatinsolvenz
Pflichtversuch einer Einigung mit allen Gläubigern durch eine anerkannte Stelle
Optionaler Versuch des Gerichts, eine Einigung herbeizuführen
Eröffnung des Verfahrens, Verwertung der Insolvenzmasse
3 Jahre mit Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder
1Voraussetzungen für die Privatinsolvenz
Nicht jeder kann eine Privatinsolvenz beantragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO steht ausschließlich folgenden Personen offen:
- Natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
- Ehemals Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (weniger als 20 Gläubiger, keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen)
Die wesentliche Voraussetzung ist die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO. Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Ein vorübergehender Liquiditätsengpass reicht nicht aus – die Zahlungsunfähigkeit muss dauerhaft sein.
Selbstständige und Freiberufler, die noch aktiv tätig sind, müssen das Regelinsolvenzverfahren nach §§ 11 ff. InsO durchlaufen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ihnen nicht zugänglich.
2Der außergerichtliche Einigungsversuch
Bevor ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden kann, muss zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dieser Versuch wird in der Regel durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt durchgeführt.
Dabei wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der allen Gläubigern vorgelegt wird. Der Plan enthält einen Vorschlag zur Schuldenregulierung – etwa Ratenzahlungen, Teilverzichte oder Stundungen. Der Versuch gilt als gescheitert, wenn auch nur ein Gläubiger dem Plan nicht zustimmt.
Anerkannte Stellen
Schuldnerberatungsstellen (Caritas, Diakonie, AWO, etc.) oder Rechtsanwälte mit insolvenzrechtlicher Kompetenz
Bescheinigung
Nach dem Scheitern stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus
3Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dem Antrag ist ein neuer Schuldenbereinigungsplan beizufügen.
Das Gericht kann den Plan den Gläubigern zustellen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme setzen. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und Summen) zu, kann das Gericht die Zustimmung der übrigen Gläubiger gemäß § 309 InsO ersetzen. Wird der Plan angenommen, ist das Verfahren beendet und der Schuldner zahlt gemäß Plan.
In der Praxis wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren jedoch selten erfolgreich abgeschlossen. Die meisten Verfahren gehen direkt in die nächste Phase über.
4Das vereinfachte Insolvenzverfahren
Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, eröffnet das Gericht das vereinfachte Insolvenzverfahren (§ 311 InsO). Anders als im Regelinsolvenzverfahren wird hier kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestellt.
Der Treuhänder verwertet das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners. Bei den meisten Verbrauchern ist die Insolvenzmasse gering – oft beschränkt sie sich auf wenige Vermögenswerte. Gegenstände des persönlichen Bedarfs und des Haushalts sind gemäß § 811 ZPO unpfändbar und bleiben erhalten.
- Gläubiger melden ihre Forderungen beim Treuhänder an
- Der Treuhänder prüft und verwertet pfändbares Vermögen
- Nicht pfändbar: Haushaltsgegenstände, angemessene Kleidung, Arbeitsmittel
- Schlussverteilung an die Gläubiger aus der verwerteten Masse
5Die Wohlverhaltensperiode
Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode (auch Treuhandphase). Diese dauert seit der Reform 2020 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Während dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen:
- Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Abtretung: Der pfändbare Anteil des Einkommens wird an den Treuhänder abgetreten
- Auskunftspflicht: Änderungen bei Wohnsitz, Arbeitgeber und Einkommen müssen dem Gericht und dem Treuhänder mitgeteilt werden
- Verbot der Gläubigerbenachteiligung: Keine einseitige Bevorzugung einzelner Gläubiger
Bei Verstoß gegen die Obliegenheiten kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen (§ 296 InsO). Auch Straftaten wie Betrug oder die Verletzung der Auskunftspflicht können zur Versagung führen.
6Restschuldbefreiung (3 Jahre seit 2020)
Hat der Schuldner alle Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode erfüllt, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO. Damit werden alle restlichen Verbindlichkeiten erlassen – der Schuldner ist schuldenfrei.
Befreite Schulden
Alle Insolvenzforderungen, auch wenn kein Geld zur Verteilung vorhanden war. Das umfasst Kredite, Mietrückstände, Telefonrechnungen und sonstige Verbindlichkeiten.
Ausnahmen (§ 302 InsO)
Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen und -bußen sowie Unterhaltspflichten, die der Schuldner vorsätzlich nicht erfüllt hat.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird der SCHUFA-Eintrag über die Insolvenz nach 3 Jahren gelöscht. Damit steht einem finanziellen Neuanfang nichts mehr im Wege.
7Kosten der Privatinsolvenz
Die Kosten einer Privatinsolvenz setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
Gemeinnützige Beratungsstellen sind kostenlos
Alternativ zur Schuldnerberatung
Abhängig von der Insolvenzmasse
Mindestens 1.000 € bei masselosen Verfahren
Bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO. Das Gericht stundet die Kosten, die dann nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Raten über maximal 4 Jahre zurückgezahlt werden. Kann der Schuldner auch dann nicht zahlen, werden die Kosten erlassen.
Fazit
Die Privatinsolvenz ist für überschuldete Verbraucher ein bewährter Weg zurück in die finanzielle Freiheit. Mit der verkürzten Laufzeit von nur 3 Jahren bietet das Verfahren seit 2020 eine deutlich schnellere Perspektive. Wichtig ist, frühzeitig professionelle Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle zu suchen und die Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode konsequent einzuhalten.
Tipp
Auf InsolvenzIndex können Sie aktuelle Insolvenzverfahren recherchieren und sich über laufende Privatinsolvenzen informieren.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?
Seit der Reform 2020 dauert eine Privatinsolvenz in der Regel 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung. Diese verkürzte Frist gilt für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Zuvor betrug die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre, konnte aber bei Zahlung von mindestens 35 % der Schulden auf 3 Jahre verkürzt werden.
Was kostet eine Privatinsolvenz?
Die Gerichtskosten betragen je nach Verfahren ca. 1.500–2.500 Euro. Hinzu kommen Kosten für einen Schuldnerberater oder Anwalt (ca. 1.000–2.000 Euro). Bei Mittellosigkeit können die Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestundet werden – sie werden dann nach der Restschuldbefreiung in Raten zurückgezahlt.
Wer kann Privatinsolvenz anmelden?
Die Verbraucherinsolvenz steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ehemals Selbstständige können das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen).
Was passiert mit meinem Einkommen?
Während der Wohlverhaltensperiode müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abführen. Der unpfändbare Betrag richtet sich nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) und hängt von der Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten ab. 2024 liegt die Pfändungsfreigrenze für eine Person ohne Unterhaltspflichten bei ca. 1.410 Euro netto monatlich.