Das deutsche Insolvenzrecht kennt zwei zentrale Verfahrensarten: die Regelinsolvenz und die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz). Welches Verfahren greift, hängt vor allem davon ab, ob Sie als Unternehmer oder als Privatperson betroffen sind. In diesem Artikel erklären wir die wesentlichen Unterschiede und helfen Ihnen, das richtige Verfahren zu identifizieren.
Überblick: Zwei Verfahren, ein Ziel
Beide Verfahren auf einen Blick
Beide Verfahrensarten dienen der geordneten Schuldenregulierung und ermöglichen eine Restschuldbefreiung. Sie unterscheiden sich jedoch im Anwendungsbereich, im Ablauf und in den Voraussetzungen.
Regelinsolvenz
Für Unternehmen, Selbstständige und juristische Personen. Kein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich. Umfassende Befugnisse des Insolvenzverwalters.
Privatinsolvenz
Für Verbraucher und ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern. Außergerichtlicher Einigungsversuch ist Pflicht. Treuhänder statt Insolvenzverwalter.
1Anwendungsbereich
Die Zuordnung zum richtigen Verfahren ergibt sich aus dem Status des Schuldners. Entscheidend ist, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder ob es sich um eine reine Privatperson handelt.
Regelinsolvenz
- Unternehmen jeder Rechtsform (Einzelunternehmen, GmbH, AG, OHG, KG etc.)
- Selbstständige und Freiberufler, die aktuell einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen
- Juristische Personen wie GmbH, AG, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
- Ehemals Selbstständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)
- Verbraucher (Privatpersonen), die keiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen
- Ehemals Selbstständige, sofern sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen
Die Abgrenzung bei ehemals Selbstständigen ist in der Praxis besonders relevant: Sobald Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. ausstehende Löhne früherer Mitarbeiter) vorhanden sind oder die Zahl der Gläubiger 19 übersteigt, ist die Regelinsolvenz das richtige Verfahren.
2Voraussetzungen
Beide Verfahren setzen eine finanzielle Krisensituation voraus, unterscheiden sich aber in den konkreten Anforderungen.
Regelinsolvenz
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Der Schuldner wird voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten nicht erfüllen können
- Überschuldung (§ 19 InsO): Nur bei juristischen Personen -- das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr
Privatinsolvenz
- Zahlungsunfähigkeit als materieller Insolvenzgrund
- Gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch -- zwingende Voraussetzung vor der Antragstellung
Ohne einen nachweislich gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch ist ein Antrag auf Privatinsolvenz unzulässig. Das Gericht weist den Antrag in diesem Fall zurück. Der Versuch muss von einer geeigneten Person oder Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Steuerberater) bescheinigt werden.
3Ablauf im Vergleich
Die folgende Übersicht stellt die beiden Verfahren in den wichtigsten Punkten direkt gegenüber:
Besonders auffällig ist der Unterschied beim außergerichtlichen Einigungsversuch: Während dieser bei der Regelinsolvenz keine Voraussetzung darstellt, ist er bei der Privatinsolvenz zwingend vorgeschrieben und muss vor der gerichtlichen Antragstellung durchgeführt werden.
4Der außergerichtliche Einigungsversuch
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal der Privatinsolvenz. Er soll den Schuldner und seine Gläubiger dazu bringen, ohne gerichtliches Verfahren eine Lösung zu finden.
So läuft der Einigungsversuch ab
Der Schuldner erstellt gemeinsam mit einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt einen Schuldenbereinigungsplan, der alle Gläubiger und Forderungen auflistet und einen Rückzahlungsvorschlag enthält.
Der Plan wird allen Gläubigern zugestellt. Diese haben die Möglichkeit, dem Plan zuzustimmen, ihn abzulehnen oder Änderungen vorzuschlagen.
Stimmen alle Gläubiger zu, ist eine gerichtliche Insolvenz nicht mehr nötig. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, gilt der Einigungsversuch als gescheitert.
Was passiert bei Scheitern?
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, stellt die Beratungsstelle oder der Anwalt eine Bescheinigung darüber aus. Diese Bescheinigung ist dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz beizufügen. Das Gericht kann anschließend noch einen gerichtlichen Einigungsversuch (Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO) unternehmen, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird.
5Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist das eigentliche Ziel der meisten Schuldner: Nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode werden die verbleibenden Schulden erlassen. Seit der Reform im Jahr 2020 gelten hierfür einheitliche Regelungen.
3 Jahre seit 2020
Seit dem 1. Oktober 2020 beträgt die Restschuldbefreiungsfrist bei beiden Verfahrensarten einheitlich 3 Jahre. Zuvor galten bei der Privatinsolvenz bis zu 6 Jahre.
Gleiche Obliegenheiten
Unabhängig vom Verfahren gelten während der Wohlverhaltensperiode dieselben Pflichten für den Schuldner.
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode
- Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen
- Herausgabepflicht: Pfändbares Einkommen und Vermögen müssen an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abgeführt werden
- Auskunftspflicht: Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen
- Keine Bevorzugung: Einzelne Gläubiger dürfen nicht bevorzugt befriedigt werden
Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?
Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen, wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt oder bestimmte Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen -- etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder vorsätzlich falsche Angaben in Vermögensverzeichnissen.
Fazit
Regelinsolvenz und Privatinsolvenz verfolgen dasselbe Ziel -- die geordnete Schuldenregulierung und im besten Fall die Restschuldbefreiung. Der entscheidende Unterschied liegt im Anwendungsbereich: Unternehmer und Selbstständige durchlaufen die Regelinsolvenz, Privatpersonen die Verbraucherinsolvenz. Seit der Reform 2020 ist die Restschuldbefreiung bei beiden Verfahren nach 3 Jahren möglich, was die Privatinsolvenz deutlich attraktiver gemacht hat.
Tipp
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Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wer muss Regelinsolvenz beantragen?
Die Regelinsolvenz gilt für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und juristische Personen (GmbH, AG, etc.). Auch ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern oder mit Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen müssen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.
Was ist der Unterschied bei der Restschuldbefreiung?
Seit der Reform 2020 beträgt die Restschuldbefreiungsfrist bei beiden Verfahren 3 Jahre. Vorher galt für die Privatinsolvenz eine Frist von 6 Jahren, die auf 3 Jahre verkürzt werden konnte. Inhaltlich gelten die gleichen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode.
Kann ein Selbstständiger Privatinsolvenz beantragen?
Nein, aktiv Selbstständige müssen die Regelinsolvenz beantragen. Ehemalige Selbstständige können die Privatinsolvenz nutzen, sofern sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?
Die Privatinsolvenz dauert in der Regel 3 Jahre (seit der Reform 2020). Darin enthalten ist die Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner seinen Obliegenheiten nachkommen muss. Zuvor muss der außergerichtliche Einigungsversuch durchgeführt werden, der zusätzlich einige Wochen bis Monate dauern kann.