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Insolvenz: Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§§ 1, 17-19 InsO

Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).

Erklärung

Der Begriff Insolvenz stammt aus dem Lateinischen „insolvens" (nicht zahlend) und beschreibt den Zustand, in dem eine Person oder ein Unternehmen die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Juristisch wird zwischen drei Insolvenzgründen unterschieden: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO, nur bei juristischen Personen).

Eine Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens. Durch Sanierungsmaßnahmen, Insolvenzpläne oder übertragende Sanierung können Unternehmen fortgeführt werden. Für Privatpersonen bietet die Verbraucherinsolvenz einen Weg zur Restschuldbefreiung.

Die Insolvenzordnung verfolgt zwei zentrale Ziele: die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger und die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Neuausrichtung des Schuldners. In Deutschland werden jährlich über 100.000 Insolvenzverfahren eröffnet, davon etwa 17.000-20.000 Unternehmensinsolvenzen.

Rechtsgrundlage: §§ 1, 17-19 InsO

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in §§ 17-19 die drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. § 1 InsO definiert das Ziel des Insolvenzverfahrens als gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenz und Konkurs?

Konkurs war der frühere Begriff nach der Konkursordnung (KO), die 1999 durch die Insolvenzordnung (InsO) abgelöst wurde. Die Insolvenzordnung bietet im Gegensatz zur alten Konkursordnung mehr Möglichkeiten zur Sanierung und enthält die Restschuldbefreiung für natürliche Personen.

Ab wann ist ein Unternehmen insolvent?

Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es zahlungsunfähig ist - also fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Bei juristischen Personen liegt auch bei Überschuldung eine Insolvenz vor. Drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt den Schuldner, einen Eigenantrag zu stellen.