Der Betrieb eines Bauunternehmens, insbesondere Errichtung von Bauten auf fremden und eigenem Grund und Boden sowie deren Reparatur und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Das Unternehmen darf insbesondere als Bauträger i. S. des § 34 c Gewerbeordnung tätig sein, soweit die entsprechende Erlaubnis vorliegt. Die Gesellschaft darf anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmens zweckdienlich sein können.