BRANCHE · GRÜNDUNGEN

Wasserversorgung.

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung

E

Gründungen: Wasserversorgung

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung

441
Gründungen
HRA 5897

RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts

53721 Siegburg

(1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch (§§ 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. 114 a Absatz 3 Satz 1 GO NRW): 1. a) Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von im Kreisgebiet anfallenden Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Davon umfasst sind auch die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG der RSAG AöR als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin zu überlassenden Abfälle, die aufgrund ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt oder befördert werden können und von den Abfallbesitzenden/-erzeugenden an die Anlagen der RSAG AöR anzuliefern sind. b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle. c) Einsammeln und Befördern der der regelmäßigen Grundstücksentsorgung zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (einschließlich Schwemmsel) von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken. d) Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der jeweils gültigen Fassung für die nach § 2 Absatz 1 übertragenen Aufgaben einschließlich der in der Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises aufgeführten Gebühren. Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen Aufgaben originär den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt ist. 2. a) Entsorgung aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von im Kreisgebiet anfallenden Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW). b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4 Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen worden sind. 3. Die der RSAG AöR übertragenen Aufgaben umfassen auch sonstige Betriebsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die für Entsorgungsanlagen/Infrastruktur/Logistik erforderlichen Vorhalteleistungen, Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie Abfallwirtschaftskonzept. (2) Nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband REK und dem Rhein-Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017, zuletzt geändert am 23. November 2021 führt die RSAG AöR für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende Aufgaben durch: 1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V.m. § 5 LAbfG NRW, inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin nach den Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der jeweils gültigen Fassung, obliegt. 3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 4. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Absatz 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr. 1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung. 5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 6. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NRW. 7. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Bioabfälle i. S. d. § 3 Absatz 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr. 1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung. 8. Zudem führt die AöR die Aufgaben der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der vom REK übernommenen hoheitlichen Entsorgungsaufgaben nach § 4 der Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis. 9. Die RSAG ist berechtigt, operative Einzelheiten sowie die Erstattung der durch die Durchführung entstehenden Kosten nach Maßgabe der Regelungen der öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit dem REK zu vereinbaren. Der Ausgleich der durch die Durchführung entstehenden Kosten erfolgt unmittelbar zwischen dem REK und der RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum Einzug des Entschädigungsanspruches ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets abhängig vom Umfang und dem Bestand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne von Satz 1. 10. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend übertragenen Aufgaben originär den Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie dieser dazu von den jeweiligen Verbandsmitgliedern berechtigt ist. (3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf die RSAG AöR über. (4) Die RSAG AÖR darf weitere Aufgaben des Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr durch besonderen Beschluss des Kreistages/der zuständigen Gremien des Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden. (5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder diesen förderlich sind und mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. (6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag ermächtigt werden, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient (§§ 53 Absatz 1 KrO NRW. V. m. 114 a Absatz 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. (7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - vom 1. Oktober 1979, GV.NRW. S. 621/5GV. NRW. Bestand 202, in der jeweils gültigen Fassung).

AG

Spross Transport & Recycling AG

8055 Zürich

Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Muldenservices, die Durchführung von Transporten aller Art, das Führen von Deponien, den Betrieb von Recyclinganlagen, den Betrieb von Umschlagplätzen, den Antransport, die Entgegennahme, die Aufbereitung, die Sortierung und den Abtransport von Aushub, Bauschutt und anderen Materialien, den Betrieb von Betonanlagen, den Verkauf und Ankauf sowie die Produktion von Wertstoffen und Baustoffen aller Art sowie die Erbringung von mit dem Zweck zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann, insbesondere im Zusammenhang mit Photovoltaik- Anlagen auf bzw. an Liegenschaften, Energie produzieren, beschaffen, verteilen und verkaufen. Die Gesellschaft kann insbesondere Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Die Gesellschaft kann direkte oder indirekte Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für direkte oder indirekte Aktionäre sowie deren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Weiter kann sie mit den oben genannten Gesellschaften einen Liquiditätsausgleich/Konzentration der Nettoliquidität (Cash Pooling) betreiben oder sich einem solchen anschliessen. All dies kann die Gesellschaft auch ohne entsprechende Gegenleistung tun. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen.

Bleiben Sie informiert

Erhalten Sie automatische Benachrichtigungen bei neuen Gründungen in der Branche Wasserversorgung.

Gründungen im Bereich Wasserversorgung

Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Firmengründungen aus dem Bereich Wasserversorgung. Die Daten werden täglich aus den offiziellen Handelsregister-Bekanntmachungen aktualisiert und umfassen wasserversorgung, abwasser- und abfallentsorgung.

Derzeit sind 441 Gründungen im Bereich Wasserversorgung in unserer Datenbank erfasst. Nutzen Sie die Detailseiten, um weitere Informationen wie Handelsregisternummer, Unternehmensgegenstand und Gründungsdatum einzusehen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Gründungen gibt es in der Branche Wasserversorgung?

Aktuell sind 441 Neugründungen in der Branche Wasserversorgung erfasst. Die Daten werden täglich aus den offiziellen Handelsregister-Bekanntmachungen aktualisiert.

Welche Unternehmenstypen werden in der Branche Wasserversorgung gegründet?

Die Neugründungen im Bereich Wasserversorgung umfassen verschiedene Rechtsformen wie GmbH, UG, KG und AG. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung.

Wie kann ich Gründungen in der Branche Wasserversorgung verfolgen?

Mit einem GründungsIndex-Konto können Sie branchenspezifische E-Mail-Benachrichtigungen einrichten und werden automatisch über neue Firmengründungen informiert.

Verwandte Branchen