(1)der An- und Verkauf von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung, die Erstellung und der Verkauf von Bauwerken aller Art sowie die Erbringung von sonstigen Bauleistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte unter Einschluß einer Tätigkeit gem. § 34 c Abs. 1 Zif. 2 Gewerbeordnung.