MVZ München-Nymphenburg gGmbH
Unternehmensgegenstand
(1) ist Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V. Die Gesellschaft dient der fachübergreifenden, ambulanten Behandlung von hilfsbedürftigen Menschen mit Erkrankungen sowie der präventiven Gesundheitsvorsorge. Eine Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen besteht nicht. Zunächst gewählte Fachrichtungen können jederzeit geändert oder erweitert werden. (2) Zwecke Gesellschaft werden daneben verwirklicht in planmäßigem Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen. Gesellschaft erbringt und empfängt hierfür Dienst-, Beratungs- und Serviceleistungen aller Art (im Folgenden administrative Leistungen) für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen oder sonstige Einrichtungen der Krankenversorgung und des Gesundheits-, Pflege- und Betreuungswesens in der Trägerschaft der Schwesternschaft der Krankenfürsorge des Dritten Ordens KdöR bzw. der Ordenskliniken München-Passau gGmbH und damit verbundener Unternehmen. Gesellschaft fördert durch Erbringung der administrativen Leistungen die Leistungsempfänger bei der unmittelbaren Erfüllung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke und fördert die Erreichung dieser Zwecke. (3) Gemäß dem Werk und den Leitbildern der Schwesternschaft der Krankenfürsorge des Dritten Ordens KdöR und des Ordens der Barmherzige Brüder ist die vom christlichen Verantwortungsbewusstsein getragene Hilfe für den notleidenden Menschen Richtschnur des Handelns der Gesellschaft. (4) Gesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 3 berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu tätigen, die mit dem genannten Gesellschaftszweck im wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen und diesen fördern, sofern nicht Bestimmungen des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? Abgabenordnung dem Entgegenstehen. (5) Gesellschaft ist - soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig - berechtigt, auch alle Nebengeschäfte zu betreiben, die der Erzielung des Hauptzwecks Gesellschaft dienen. (6) Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang zur Erreichung des Gesellschaftszweckes besteht oder herbeigeführt werden soll und soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.