1. die Gründung und der Betrieb eines bzw. mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung von Patienten im Bereich der zahnärztlichen und ärztlichen Behandlung. 2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des zahnärztlichen und ggfs. ärztlichen Berufs vereinbar sind. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen und Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.