Betrieb von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen und privat(zahn)ärztlichen Versorgung. Gesellschafter dürfen nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sein, die gemäß § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V (Stand August 2018) zu dem zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren berechtigten Personenkreis gehören. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V bzw. einer entsprechden Nachfolgeregelgung.