Der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen und privat(zahn)ärztlichen Versorgung. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Gesellschafter dürfen nur solche (natürlichen und juristischen) Personen sein, die gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V zu dem zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren berechtigten Personenkreis gehören. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des § 95 Abs. 1a Satz 1 SG'B V bzw. einer entsprechenden Nachfolgerelgelung.