Betrieb eines Ingenieurbüros für Technische Gebäudeausrüstung / Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 6 BauKaG (beratender Ingenieur). Die für die Berufsangehörigen als beratender Ingenieur geltenden Berufspflichten nach Art. 24 BauKaG werden von der Gesellschaft beachtet.