Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen samt Abschluss von Verträgen mit Krankenkassen nach §§ 126, 127 SGB V und aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten, die Gründung und der Betrieb einer oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern, mit Leistungserbringern der Vorsorge sowie der Rehabilitation, die Bildung von Kooperationen mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, das Angebot neuer ärztlicher Versorgungsformen (z.B. integrierte Versorgung). Die Gesellschafter dieses Vertrages tragen dafür Sorge, dass die kassen- und privatärztliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit im präventiven und im Selbstzahlerbereich nur durch entsprechend fachlich qualifizierte Personen ausgeübt wird.