(1) Zweck der Gesellschaft ist, zur Verwirklichung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beizutragen durch die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO, die Förderung der Volksbildung gem. § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gem. § 52 Absatz 2 Nr. 24 AO und die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gem. § 52 Absatz 2 Nr. 13 AO. Die ?