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UG (haftungsbeschränkt): Definition & Bedeutung im Handelsrecht.

§ 5a GmbHG

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH, die mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden kann. Sie muss 25% des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das GmbH-Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Erklärung

Die UG (haftungsbeschränkt) wurde 2008 durch das MoMiG eingeführt und wird umgangssprachlich als „Mini-GmbH" oder „1-Euro-GmbH" bezeichnet. Sie ermöglicht die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne das hohe Stammkapital der klassischen GmbH.

Rechtlich ist die UG keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH mit besonderen Regeln: Das Stammkapital kann zwischen 1 Euro und 24.999 Euro betragen. Es muss vollständig in bar eingezahlt werden - Sacheinlagen sind nicht möglich. Von dem Jahresüberschuss muss ein Viertel in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis diese zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht.

Die Firma muss den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)" oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" tragen - Abkürzungen wie „UG" allein sind nicht zulässig. Bei Erreichen der 25.000 Euro kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

Rechtsgrundlage: § 5a GmbHG

§ 5a GmbHG regelt die Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH mit herabgesetztem Stammkapital und Rücklagenpflicht.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist besser: UG oder GmbH?

Die UG eignet sich für Gründer mit wenig Startkapital. Die GmbH hat mehr Ansehen im Geschäftsverkehr. Ab einem gewissen Geschäftsvolumen ist die GmbH vorzuziehen. Viele Gründer starten mit einer UG und wandeln später in eine GmbH um.