Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen/Sportwettbüros sowie die Vermittlung von Sportwetten an behördlich erlaubte Wettveranstalter, jeweils nur nach Maßgabe der hierfür erforderlichen glücksspielrechtlichen, gewerblichen und sonstigen behördlichen Erlaubnisse. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, soweit sie keiner gesonderten Erlaubnis bedürfen oder diese vorliegt.