a) geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie alle nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen zulässigen Tätigkeiten; b) daneben die Ausübung des freien Berufes des beratenden Betriebswirts, soweit Angehörige dieses Berufs sich nach dem Berufsrecht der Steuerberater mit Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen.