Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwälte und Steuerberater sowie als Angehörige der in § 59c Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe. Zugelassene Rechtsanwälte und Steuerberater sind unabhängig, weisungsfrei und handeln eigenverantwortlich unter Beachtung ihres jeweiligen Berufsrechts ?