Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO); Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO; Errichten und Betreiben von Einrichtungen und ambulanten Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe; intensive sozialpädagogische Einzelfallbetreuungen und intensivpädagogische 1:1-Wohnformen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 4 bis 21 Jahren nach dem SGB VIII (insbesondere durch Betrieb stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und intensivpädagogischer Einzelfallbetreuung gemäß §§ 27, 34, 35a SGB VIII; tiergestützte Interaktion als begleitende Methode