Betrieb von Kindertagesstätten als Zweckbetrieb im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Volksbildung. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten: a) die Schaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Kindertagesstätten und Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern, die vergleichbar sind, b) die Betreuung und Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Kindern in diesen Tageseinrichtungen, c) die Entwicklung, Förderung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen und pädagogischen Projekten zur Beratung sowie zur Unterstützung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Kinder einschließlich der Förderung deren jeweiliger individuellen Entwicklung.