Erwerb, Halten und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Verwaltung eigenen Vermögens (u.a. Wertpapiere); Tätigkeiten, die eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG erfordern, werden nicht ausgeübt. Soweit für die Ausübung einzelner Tätigkeiten eine gewerberechtliche Erlaubnis (insbesondere nach § 34f GewO) erforderlich ist, wird die Tätigkeit erst nach Erteilung dieser Erlaubnis aufgenommen.