Die Vermietung und Verpachtung der Vermögensgegenstände der Gesellschaft. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an solchen beteiligen sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung übernehmen.