Der Betrieb von Hotels, der Erwerb und die An- und Vermietung von Baulichkeiten insbesondere von Hotel und Bürogebäuden sowie die Wahrnehmung der Aufgaben einer Holdinggesellschaft; insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, deren Gegenstand der Erwerb und die An- und Vermietung von Baulichkeiten und Anlagen und der Betrieb von Hotels oder Bürogebäuden ist, sowie deren Beherrschung im Rahmen eines Konzerns. Nach § 34 c Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.