Gemeinschaftliche Berufsausübung der Gesellschafter und der bei der Gesellschaft tätigen Berufsträger im Sinne der §§ 59b ff. BRAO und der §§ 49 ff. StBerG, namentlich: a) die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere die geschäftsmäßige Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, b) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 Abs. 1 StBerG sowie die Vornahme der mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG, c) die mit den vorstehenden Tätigkeiten vereinbaren wirtschaftsberatenden, gutachterlichen oder treuhänderischen Tätigkeiten, soweit sie mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und des Steuerberaters berufsrechtlich vereinbar sind.