Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 33, 50 Abs. 1 StBerG. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören auch Buchführung, Lohnabrechnung und betriebswirtschaftliche Beratung. Tätigkeiten, die nicht berufsspezifisch sind oder für Steuerberater berufsrechtlich verboten sind, werden nicht ausgeübt.