Ist die Prüfung, Begutachtung und Bewertung von Feuerlöschanlagen, Gaslöschanlagen, Steigleitungen, Druckerhöhungsanlagen sowie sonstigen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Sinne der PrüfVBau. Gemäß g 22 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) unterliegen die bei der Gesellschaft angestellten Prüfingenieure hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen der Gesellschaft.