- die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), - die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), - die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO), - die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO), - die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO), - die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) (§ 52 Abs. 2 Nr. 21), - die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) und - die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53 AO (§ 52 Abs. 2 Nr. 27 AO).