Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach dem obigen Absatz erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder weiterer von der Gesellschaft ausgeübter Berufe sind ihr nicht gestattet.