Der Betrieb eines Ingenieurbüros und die Tätigkeit als Sachverständige. Der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bestimmt sich ausschließlich nach § 2 NIngG. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.