Der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne von § 95 Abs. 1a SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen sowie aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, einschließlich der Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung, der Vorsorge und Rehabilitation und mit nicht ärztlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen sowie einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie etwa Verträge über eine besondere Versorgung gemäß § 140a SGB V..