(1) Gegenstand des Unternehmens: ist ausschließlich die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 NArchtG. (2) Die von der Gesellschaft geschuldeten Architekturdienstleistungen werden durch in Diensten der Gesellschaft stehende Architekten unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt. (3) Die Gesellschaft ist - unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben - befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.