1. Erwerb, Veräußerung und Verwaltung eigener Beteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des § 49 oder § 50 StBerG, die keine Partnerschaftsgesellschaft sind, auch als persönlich haftende Gesellschafterin, und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte sowie die Geschäftsleitung von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des § 49 oder § 50 StBerG, an denen eine solche Beteiligung besteht, 2. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 (3) StBerG vereinbaren Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 (4) 1. StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.