(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege sowie die Förderung der Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens, einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sowie Neben- und Hilfsbetrieben. (3) Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen, die steuerbegünstigte Körperschaften sind, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungenim In- und Ausland zu errichten.