Die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer zahnmedizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen zahnärztlichen sowie nichtzahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer zahnärztlicher Versorgungsformen wie der integrierten oder besonderen Versorgung; der Betrieb von zahnärztlichen Nebenbetriebsstätten und sonstigen Filialpraxen entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen; die Bildung von Kooperationen mit anderen stationären und ambulanten Leistungserbringern und - soweit zulässig - mit nichtzahnärztlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Die zahnärztlichen Leistungen werden von Zahnärzten erbracht.