a) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Vermietung und Verpachtung, die Entwicklung, Sanierung, Mordernisierung und Bebauung sowie die Veräußerung von eigenem Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum; b) die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (Tätigkeit als Immobilienmakler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO); c) die Erbringung von immobilienbezogenen Dienstleistungen und Beratungsleistungen, soweit hierfür keine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, werden erst nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis aufgenommen.