die für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen. 2. Betriebswirtschaftliche Beratung und treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.