Zweck der Gesellschaft sind die Förderung der Kinder- und Jungendhilfe (§ 52 Abs.2 Nr.4 AO) sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs.2 Nr.7 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung, Unterhaltung sowie den operativen Betrieb von Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere von Kindertagesstätten, sowie durch die Förderung der Erziehung von Kleinkindern ?