die Gründung und der Betrieb mehrerer an der vertrags- und privatärztlichen Versorgung teilnehmenden Medizinischen Versorgungszentren ("MVZ") i.S. d. § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung aller zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen, speziell in dem Fachgebiet Radiologie, und alle hiermit im Zusammenhang stehenden gesetzlich zulässigen Tätigkeiten wie auch die Eingehung von Kooperationen mit anderen ärztlichen oder nichtärztlichen Leistungserbringern oder Krankenhäusern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen wie Verträge der besonderen Versorgung.