Der Einzug von Forderungen für Dritte im Rahme der Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetztes einschließlich des käuflichen Erwerbs von Forderungen zum Einzug sowie Beratungs- und Schulungsleistungen für andere Unternehmen und Betriebe in diesem Bereich, die keiner Erlaubnis bedürfen.