Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie der Hilfe für Menschen mit verschiedensten Behinderungsbildern und die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.