Der Erwerb, die Bebauung, die Herstelung, die Vermietung und die Verwaltung von Grundbesitz sowie die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängender Geschäfte. Ausgenommen sind solche Tätigkeiten, die eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG ausschließen.