Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer zahnärztlicher Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen zahnärztlichen und nicht-zahnärztlichen Leistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Ebenfalls zum Gegenstand des Unternehmens gehört die Bildung aller rechtlich zulässigen Kooperationen mit anderen zahnmedizinischen Leistungserbringern oder mit sonstigen Leistungserbringern im Gesundheitswesen.