Der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1, 1a SGB V zur Erbringung aller zulässigen ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungen, insbesondere im Bereich der Zahnheilkunde, sowie aller hiermit in Zusammenhang stehenden gesetzlich zulässigen Tätigkeiten. Dies schließt die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens ein.