Die Verwaltung von eigenen und fremden Immobilien, insbesondere Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie die Vermietung und der An- und Verkauf von Immobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte, ferner Beratungsdienstleistungen für Dritte im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Immobilien, ausgenommen solche Beratungsdienstleistungen die einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen. Ausgenommen sind Tätigkeiten nach § 32 KWG.