Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG, Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG, Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG sowie Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG und alle damit in Zusammenhang stehenden, selbst nicht erlaubnisbedürftigen Tätigkeiten; Betriebswirtschaftliche Beratung und Vermögenscontrolling, sofern diese Leistungen selbst nicht erlaubnisbedürftig sind.