NordenHAm Zukunftswerk GmbH
Unternehmensgegenstand
1. Erfüllung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und Wirtschaftskraft bei Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sowie die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Stadt Nordenham in den Bereichen Wohnen, Leben, Arbeit und Freizeit. 2. Weiterer Gegenstand des Unternehmens sind alle Aktivitäten des Stadt-, Tourismus- und Citymarketings sowie das Citymanagement der Stadt Nordenham bzw. sämtliche Geschäfte, die mit den genannten Gegenständen Zusammenhängen oder ihnen zu dienen bestimmt sind. 3. Weiterer Gegenstand und Aufgabe des Unternehmens sind mit Bezug zur Aufgabenstellung eines Kulturmanagements im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Zwecks die Planung und Durchführung von traditionellen Spezialmärkten sowie von im kommunalen Sinne identitätsstiftenden, imagefördernden und frequenzsteigernden Veranstaltungen im öffentlichen Raum und die damit verbundene Vergabe von Standplätzen. (4) Weiterer Gegenstand des Unternehmens sind die Erbringung von Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen im Auftrag der Stadt Nordenham (bspw. im Kontext von Veranstaltungsorganisation, -durchführung, Abwicklung von Veranstaltungsservice und Tourismus) sowie bei der Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Nordenham (bspw. der Jahn-Halle und Friedeburg). (5) Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr zur Förderung des Unternehmenszwecks zufließenden Mittel bzw. Zuschüsse zu verwalten und diese auf der Grundlage gesellschaftseigener und nicht-gesellschaftseigener Mittel- und Zuschussvergaberichtlinien an Drittempfänger weiterzuleiten oder zu eigenen Zwecken zu verwenden. (6) Der Unternehmensgegenstand umfasst unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere aller einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsens auch die Erbringung von Dienstleistungen für Einrichtungen, deren Tätigkeiten (auch) auf die Förderung des Wirtschaftsstandortes im Zuständigkeitsbereich der Gesellschaft gerichtet sind, insbesondere für andere Gebietskörperschaften, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Dritte insbesondere Unternehmen mit Bezug zum Wirtschaftsstandort sowie Handels-, Wirtschafts- und Tourismusvereinigungen und -verbände und deren Mitglieder mit Sitz im Gesellschaftsgebiet. (7) Die Gesellschaft soll in der Regel einen Gewinn erwirtschaften, der so hoch ist, dass er außer den für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht. Der primäre Zweck der Gesellschaft ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die Verfolgung öffentlicher Zwecke im Sinne der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) durch Unterstützung der städtischen Strukturentwicklung zur Steigerung der Lebensqualität aller Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Nordenham und der Förderung des Standorts im Gesellschaftsgebiet. (8) Die Gesellschaft ist im Rahmen der Gesetze, insbesondere aller einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsens befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann sich unter den Voraussetzungen des § 136 ff. NKomVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen, die in der Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, beteiligen, mit diesen kooperieren oder solche gründen einschließlich der Übernahme von Sonderaufgaben im Sinne von Hilfs- und Nebengeschäften, die den vorstehenden Aufgaben zu dienen bestimmt sind sofern dies der Förderung des in Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Gesellschaftszwecks dient. Dazu gehört auch die Kooperation mit benachbarten Wirtschaftsregionen. (9) Die Gesellschaft verfolgt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art und nimmt hierzu allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen des Gesellschafters wahr. Die Gesellschaft ist mit der Durchführung der Aufgaben gern. Absatz 1 bis Absatz 4 im Gesellschaftsgebiet betraut. Die Gesellschaft ist so zu führen, dass die Voraussetzungen für eine vergabefreie Beauftragung durch die Gesellschafter im Sinne des § 108 GWB dauerhaft erfüllt sind.