1. der Betrieb einer Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge, die Vermittlung von Neufahrzeugen, der Vertrieb von Gebrauchtwagen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, der Betrieb einer Tankstelle sowie alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die mit dem Kraftfahrzeugwesen im Zusammenhang stehen. 2. Die Gesellschaft darf andeere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.-