Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Übernahme von Dienstleistungen, insbesondere der Geschäftsführung, für die Beteiligungsgesellschaften. Jede damit zusammenhängende Tätigkeit ist zulässig, soweit sie nicht dem § 34c der Gewerbeordnung unterfällt. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.